17.11.2021 Lohnt sich für einen Kaufmann ein Eintrag ins Handelsregister?

Kauffrauen und Kaufmänner stellen häufig die Frage, ob sie sich als e. K., e. Kffr oder e. Kfm ins Handelsregister eintragen lassen müssen bzw. können. Die Frage lässt sich in einem Satz nicht beantworten. Ein Istkaufmann muss sich nach Paragraph 29 ins Handelsregister anmelden Wer als e. K. geführt wird und sich nicht eintragen lässt, behält trotzdem den Status eines eingetragenen Kaufmanns. Kleinunternehmer, die kaufmännisch tätig sind, können, müssen sich jedoch nicht eintragen.  

Unterschied zwischen Istkaufmann und Kannkaufmann

Jeder Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt, ist nach §1 HGB ein Istkaufmann. Wie eingangs erwähnt muss sich ein Istkaufmann ins Handelsregister eintragen. Allerdings ist der Eintrag deklaratorisch. Das bedeutet, dass der Kaufmann seinen Status auch behält, wenn er sich nicht eintragen lässt.  

Unternehmer, die einen Jahresgewinn erwirtschaften, der unter 50 000 Euro liegt, betreiben ein Kleingewerbe. Für sie gelten andere Gesetzmäßigkeiten. So ist die Buchführung vereinfacht, es genügt eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Diese Unternehmen gelten nicht als Kaufleute im eigentlichen Sinn. Erst wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt, wird aus dem Kleingewerbetreibenden ein Kannkaufmann.  

So trägt man sich ins Handelsregister ein

Zunächst ist ein angemeldetes Gewerbe notwendig. Dieses meldet der Unternehmer beim Gewerbeamt an. Falls weitere Ämter von der Anmeldung betroffen sind, werden diese vom Gewerbeamt unterrichtet. Eventuell sind für die Anmeldung besondere Nachweise zu erbringen, damit das Gewerbe überhaupt eröffnet werden kann, zum Beispiel Facharbeiter-/Meisterbrief, Erlaubnis zum Führen eines Taxis, abgeschlossene Examina oder ähnliche Unterlagen.  

Die Anmeldung ins Handelsregister nimmt ein Notar vor. Das ist notwendig, da alle Angaben vom Notar beglaubigt werden müssen. Folgende Informationen sind für die Anmeldung notwendig:  

  • Der Name der Firma 

  • Die Adresse der Firma und der Zweigstellen 

  • Die Art des Unternehmens 

  • Die Personen, welche zur Vertretung berechtig sind 

  • Den genauen Betrag des Stammkapitals 

Die Eintragung ist mit Kosten verbunden. Einzelunternehmen zahlen zwischen 200 und 300 Euro. Unternehmer, mit mehr Gesellschaften und einem hohen Geschäftsanteil müssen mit Kosten von ungefähr 700 Euro rechnen. Ist das Stammkapital sehr hoch, sind sehr viele Einträge zu beglaubigen oder hat der Unternehmer viele Niederlassungen, können die Kosten im Einzelfall auch höher ausfallen.

Lohnt sich der Eintrag ins Handelsregister für Kleinunternehmer? 

Da auch Kleinunternehmer mehrere hundert Euro für einen Eintrag bezahlen müssen, stellt sich die Frage, ob sich das überhaupt lohnt. Die Einträge im Handelsregister sind für jeden Interessenten frei zugänglich. Mit wenigen Klicks hat er die Informationen auf seinem Computer vorliegen. Viele Menschen, die ein größeres Geschäft abschließen wollen, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dadurch ist ein objektiver und direkter Vergleich der Anbieter bzw. Geschäftspartner möglich. Hat ein Unternehmer keinen Handelsregistereintrag kann das einen negativen Eindruck hinterlassen.  Unternehmer, die einen Handelsregistereintrag haben, werden oft als vertrauenswürdiger eingestuft.  

In manchen Fällen ist der Eintrag ins Handelsregister zwingend erforderlich, etwa wenn der Unternehmer eine Prokura erteilen möchte. 

Gerade für Kleinunternehmen ist es wichtig, möglichst schnell Vertrauen beim Kunden aufzubauen. Ein Handelsregistereintrag kann hier sehr nützlich sein. Die Kosten richten sich nach der wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens und sind vergleichsweise niedrig. Der Aufwand ist ebenfalls nicht besonders groß, da die Eintragung durch einen Notar vorgenommen wird. Der wirtschaftliche Nutzen für den Unternehmer durch einen Handelsregistereintrag kann hingegen sehr hoch sein.  

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